Wenn Sie mit einem Visum einreisen, benötigen Sie für einen längeren Aufenthalt in Deutschland in jedem Fall auch eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Wohnortes zu beantragen.
Studierende aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz brauchen eine solche Erlaubnis nicht. Aber auch sie müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind und ihr Studium finanzieren können.
Sollten Sie keine Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sein benötigen Sie folgende Unterlagen für einen Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung:
- Biometrisches Foto
- Ausweisdokument (z.B. Reisepass)
- Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
- Nachweis eines festen Wohnsitzes (Mietvertrag)
- Nachweis, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen (Bürgschaft, Stipendien, BAföG oder Vermögen)
- Krankenversicherungsbescheinigung
Die Aufenthaltserlaubnis ist wie das Visum zweckgebunden. Der Aufenthaltszweck bestimmt, in welchem Rahmen Sie arbeiten dürfen! Studierende in vorbereitenden Sprachkursen oder auch am Studienkolleg dürfen z.B. nur in den Ferien arbeiten.
Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird für jeweils zwei Jahre ausgestellt und muss immer vor Ablauf dieser Frist verlängert werden. Die Verlängerung wird vom ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums abhängig gemacht, d.h. davon, ob Sie Prüfungen ablegen und Scheine erwerben. So wird jeweils geprüft, ob Sie Ihr Studium in einer angemessenen Zeit abschließen können.