26. BAföG-Reform

Mehr BAföG für mehr Studierende

Damit wieder mehr Studierende von einer BAföG-Förderung profitieren, hat die Bundesregierung am 17.05.2019 die 26. BAföG-Novelle verabschiedet.

Die Reform tritt zum Wintersemester 2019/20 in Kraft. Die Bedarfssätze und Freibeträge steigen, das heißt: Es gibt mehr Geld für mehr Studierende. Eine weitere Anpassung zum Wintersemester 2020/21 folgt.

Wir verraten Ihnen, wie Sie von der BAföG-Reform profitieren können.

Was ändert sich?

Mehr Wohngeld, höhere Einkommensfreibeträge und höhere Kinderbetreuungszuschläge: die wichtigsten Änderungen der 26. BAföG-Novelle in der Übersicht

  • Mehr Geld vom Staat

    Der bisherige Höchstsatz betrug 735,00 €. Dieser wird in zwei Stufen bis zum WS 2020/21 auf rund 861,00 € (2019/20: 853,00 €) angehoben.

    Erstmalig wird berücksichtigt, dass Studierende über 30 Jahre mehr für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Wer die Kosten nachweisen kann, erhält monatlich bis zu 189,00 €.

    Pauschale für Studierende 2016 WS 2019/20 WS 2020/21
           
    Grundbedarf  399,00 €  419,00 €  427,00 €
           
    Wohnpauschale  
    - bei den Eltern    52,00 €    55,00 €    56,00 €
    - eigene Wohnung/ WG  250,00 €  325,00 €  325,00 €
           
    Zuschlag KV und PV*  
    - U30 Jahre  86,00 €  109,00 €  109,00 €
    - Ü30 Jahre  86,00 €  189,00 €  189,00 €
           
    TOTAL  (max.)  735,00 €  853,00 €  861,00 €

    * Dieser Zuschlag wird Ihnen nur gewährt, wenn Sie sich selbst versichern (in der Regel erst ab dem 25. Lebensjahr).

  • Schuldenerlass nach 20 Jahren

    Wie bisher ist die Rückzahlungssumme auf 10.000 € gedeckelt. Wer die Summe auch nach 20 Jahren nicht komplett zurückzahlen kann, dem wird seine Restschuld künftig erlassen.

    Die Quartalsraten steigen ab dem 01.04.2020 auf 390,00 € (130,00 €/mtl.), sodass Studierende max. 77 Raten begleichen müssen (= 10.010 €). So sind Sie 6 ½ Jahre nach Ende der Regelstudienzeit schuldenfrei!

    Rabatte für eine frühzeitige Rückzahlung auf einen Schlag werden auch weiterhin gewährt, jedoch sollen diese zukünftig verringert werden. Genaue Zahlen stehen noch aus. (Stand: 01.07.2019)

  • Option als Bankdarlehen

    Erst einmal vorweg: die Förderung nach BAföG oder nach BAföG-Darlehen (KfW) beschreiben zwei unterschiedliche (!) Förderungsformen. Für bisherige Darlehens-Empfängerinnen und -Empfänger gibt es keine Neuerungen.

    Allerdings wird das BAföG-Bankdarlehen ab WS 2019/20 in seiner bisherigen Form nicht mehr angeboten. Aus dem einstig verzinsten Studienkredit der KfW wird ein unverzinstes Darlehen vom Staat, das Studierende auch weiterhin als Hilfe zum Studienabschluss beantragen können.

    Im Unterschied zum BAföG muss die vollständige Summe beglichen werden. Die Konditionen zur Rückzahlung orientieren sich in der Regel an denen der „normalen“ BAföG-Schulden.

  • Mehr BAföG für mehr Studierende

    Das Gehalt der Eltern ist zentraler Faktor bei der Berechnung der monatlichen Förderungssumme. Oftmals fallen Studierende aus der Förderung, da das Einkommen ihrer Eltern über den sogenannten Freibeträgen liegt. Ursache hierfür ist, dass sich die Gehälter in der Regel den marktüblichen Werten angepasst haben, während die Freibeträge im BAföG über sechs Jahre nicht angepasst wurden.

    Dies ändert sich mit der Reform zum WS 2019/20. Die Freibeträge werden in drei Stufen bis 2021 um 16 Prozent angehoben, wodurch wieder mehr Studentinnen und Studenten förderberechtigt sind.

  • Mehr eigene Rücklagen

    Für die Berechnung des BAföG-Satzes ist Ihr eigenes Vermögen von Interesse. Im Zuge der Novelle werden die Freigrenzen hierfür von 7.500 € auf 8.200 € erhöht. Allerdings tritt diese Anpassung erst zum WS 2020/21 in Kraft!

    Die Einkommensfreibeträge belaufen sich auf 5.421,84 € pro Jahr, die Sie anrechnungsfrei aus nicht selbstständiger Tätigkeit hinzuverdienen dürfen.

  • Höhere Zuschläge für Studierende mit Kind

    Der Kinderbetreuungszuschlag wird von nun an für Kinder bis 14 Jahre (U14) gewährt. Der Betrag selbst steigt in zwei Stufen bis WS 2021/22 auf 150,00 € monatlich pro Kind an.

    Bis zu diesem Alter (U14) werden zukünftig auch Verzögerungen in der Ausbildung berücksichtigt bzw. ist dies Grund für eine Erweiterung der Förderungshöchstdauer.

    Auch gelten die im BAföG festgelegten Altersgrenzen von 30 Jahren (bzw. 35 Jahren bei Beginn eines Masterstudiums) nicht mehr, wenn Sie durch die Erziehung Ihrer Kinder bis zum 14. Lebensjahr Ihre eigene Erstausbildung aufgeschoben haben.

    Die Vermögensfreibeträge steigen zum WS 2020/21 leicht. Pro Kind bleiben zzgl. zum eigenen Vermögen weitere 2.300 € anrechnungsfrei.

  • Pflege von Angehörigen wird anerkannt

    Neu im Gesetz verankert, ist die Pflege von Angehörigen. Studierende, die nahestehende Familienmitglieder (ab Pflegegrad 3) betreuen, können auch über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG beziehen.

Was wir fordern!

BAföG-Reform: da geht noch mehr!

Ab dem Wintersemester 2019/20 gibt es wieder mehr Geld für mehr Studierende. Die 26. Reform des BAföG war dringend notwendig und bringt viele Verbesserungen für Studentinnen und Studenten mit sich. Keine Frage! Jedoch besteht noch in vielen Punkten (z.B. Altersgrenzen, Förderungshöchstdauer oder Digitalisierung) Handlungsbedarf, um der Lebensrealität von Studierenden gerecht zu werden. Fakt ist, das BAföG muss weiter reformiert werden, damit Studierende aus finanziell schwachen Familien ein Studium finanzieren können.

Unser Dachverband, das Deutsche Studentenwerk, hat in Zusammenarbeit mit der Friedrich-Eberhard-Stiftung einen 11-Punkte-Plan entwickelt, der eine echte Trendumkehr im BAföG verspricht.

11-Punkte-Plan zur Reform des BAföG

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FAQ

  • Ab wann gilt die neue BAföG-Reform?

    Grundsätzlich tritt die Änderung der Bedarfssätze und Freibeträge mit dem neuen Bewilligungszeitraum ab dem Wintersemester 2019/20 automatisch in Kraft. Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Je nach Hochschule beginnt das Semester bzw. der Bewilligungszeitraum unterschiedlich:

    • Universität Duisburg-Essen, Folkwang Universität der Künste: 01.10.2019
    • Hochschule Ruhr West: 01.09.2019

    Bitte beachten Sie, dass manche Änderungen der BAföG-Novelle, wie z.B. die Anhebung der Vermögensfreigrenzen, erst zum Wintersemester 2020/21 gültig werden. Bei Unklarheiten sprechen Sie uns gerne an!

  • Was bringt die BAföG-Reform?

    Insgesamt will die Bundesregierung bis zum Jahr 2022 rund 1,8 Milliarden € für die BAföG-Förderung ausgegeben. Bis 2020 steigt der Höchstsatz von 735,00 € auf 861,00 € an. Die darin enthaltene Mietpauschale passt sich den steigenden Mieten an und erhöht sich von 250,00 auf 325,00 €. Auch wird an den Freibeträgen für das Einkommen der Eltern geschraubt, damit wieder mehr Studierende förderfähig sind.

    Eine weitere Neuerung betrifft die Regelung zur Rückzahlung. Wer seine Schulden nach 20 Jahren nicht komplett zurückgezahlt hat, dem wird seine Restschuld erlassen. An der Antragsstellung selbst ändert sich leider nichts. Eine Übersicht zu allen wichtigen Änderungen finden Sie hier: die 26. BAföG-Novelle im Überblick

  • Bisher hatte ich keinen Anspruch auf BAföG. Habe ich nun Chancen auf eine Förderung?

    Ja, Sie sollten unbedingt einen Antrag stellen. Die Freibeträge für das Einkommen der Eltern werden in mehreren Stufen bis 2021 um insgesamt 16 Prozent erhöht. D.h. Ihre Eltern dürfen mehr verdienen und Sie können trotzdem BAföG erhalten. Die Formblätter für den BAföG-Antrag erhalten Sie unter: www.bafög.de

  • Ich beziehe schon BAföG. Was muss ich tun, um mehr BAföG zu bekommen?

    Die BAföG-Reform tritt automatisch zum Wintersemester 2019/20 in Kraft. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen. Sobald Ihr neuer Bescheid fertig berechnet ist, wird dieser Ihnen per Post zugeschickt.

    Erst- und Folgeanträge sollte so früh wie möglich gestellt werden, da aufgrund der Umstellung mit einer hohen Arbeitsauslastung im BAföG-Amt zu rechnen ist.

  • Ab wann gelten die neuen Regeln zur Rückzahlung?

    Schuldenerlass und Freistellung: Die neue Regelung zur Rückzahlungsbegrenzung gilt ab dem 01.09.2019 für alle Studierenden, die erstmals (!) BAföG beantragen. Wer bereits BAföG-Empfängerin oder –Empfänger ist, der hat die Möglichkeit innerhalb der ersten Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung in das neue Modell zu wechseln. Sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrer Sachbearbeiterin/ Ihrem Sachbearbeiter oder wenden Sie sich an das Bundesverwaltungsamt.

    Monatsraten: Ab dem 01.04.2020 werden die Raten zur Rückzahlung angehoben. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie pro Quartal mind. 390,00 € zurückzahlen.

  • Warum ist eine Erhöhung des BAföG notwendig?

    Eine Studie des Deutschen Studentenwerks zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden hat ergeben, dass Studierende im Durchschnitt 900,00 €/ mtl. für Miete, Lebensmittel und Freizeit benötigen.

    Allerorts sind die Kosten überproportional zum BAföG gestiegen. Der veranschlagte BAföG-Grundbedarf von 399,00 € sowie die Mietpauschale von 250,00 € reichen nicht mehr aus, um diese Ausgaben allein zu decken. Studierende müssen zzgl. zum BAföG jobben oder weitere Belastungen auf sich nehmen, damit sie ihr Studium finanzieren können. Die Novelle soll Abhilfe schaffen.

  • Was bemängeln die Kritiker am Gesetzentwurf?

    Wir und das Deutsche Studentenwerk begrüßen grundsätzlich die Reform des BAföG. Diese war nach langem Stillstand längst überfällig. Allerdings muss das BAföG stärker an die Lebensrealität von Studierenden angepasst werden.

    Der geplante BAföG-Grundbedarf reicht z.B. aus unserer Sicht nicht aus, um die monatlichen Ausgaben zu decken. Dieser Betrag muss mindestens auf 500,00 € bis 550,00 € angehoben werden. Zudem finden eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus, eine Erweiterung der Altersgrenzen (Stichwort „lebenslanges Lernen“) sowie das Thema Digitalisierung keine Berücksichtigung.

    Unser Dachverband, das Deutsche Studentenwerk, hat in Zusammenarbeit mit der Friedrich-Eberhard-Stiftung einen 11-Punkte-Plan entwickelt, der eine echte Trendumkehr im BAföG verspricht.

Kontakt

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Di:  13:00-15:30 Uhr
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