Ohne Moos
nix los

Jobben

Beim Thema Nebenjob im Studium gibt es einiges zu beachten. Einen ersten Einblick bekommst du auf dieser Seite, für alles Weitere hilft dir unser Beratungsteam im direkten Gespräch weiter.

 

 

  • Minijob

    Geringfügige Beschäftigung

    Die Einkommensgrenze für Minijobs beträgt 538,00 €. Gehst du einem Minijob nach, bleibst du in der günstigen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung und musst keine Arbeitslosenversicherung zahlen. Von der Rentenversicherungspflicht kannst du dich nur auf Antrag befreien lassen.

    Familienversicherung: Die Familienversicherung über die Eltern besteht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis 538,00 €) fort.

    BAföG: Es gilt meist ein Freibetrag von 6.251,04 € pro Jahr. Verdienst du darüber hinaus, wird der Mehrverdienst auf das BAföG angerechnet.

    Steuerfreibetrag: Solange das Arbeitsentgelt unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604,00 € + 1.230,00 € Werbungskostenpaschale) bleibt, kannst du die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr zurückerhalten.

     

    Kurzfristige Beschäftigung

    Du arbeitest längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. In diesem Fall bist du - unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens - sozialversicherungsfrei. Du leistest keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Die Zeitgrenze muss allerdings im Voraus vertraglich festgelegt sein oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt sein. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen werden bei der Prüfung der Zeitgrenze zusammengerechnet.

    Familienversicherung: Die Familienversicherung über die Eltern besteht unabhängig vom Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung fort, weil es sich nicht um regelmäßige Einkünfte handelt.

    BAföG: Auch hier gilt meist der Freibetrag von 6.251,04 € pro Bewilligungszeitraum. Verdienst du darüber hinaus, wird der Mehrverdienst auf das BAföG angerechnet.

    Steuerfreibetrag: Solange das Arbeitsentgelt unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604,00 + 1.230,00 € Werbungskostenpaschale) bleibt, kannst du die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr zurückerhalten.

     

    Kombination von Minijobs: Die kurzfristige Beschäftigung kann neben einem 538-Euro-Job (geringfügige Beschäftigung) sozialversicherungsfrei ausgeführt werden. Die beiden Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet, wenn sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Zusammen dürfen sie zudem nicht die Grenze von 20h/Woche überschreiten.

  • Werkstudententätigkeit

    Bei einer Werkstudententätigkeit ist die Arbeitszeit ausschlaggebend dafür, ob du sozialversicherungsbefreit bist oder selbst Beiträge leisten musst.

    20-Stunden-Regelung: Du bleibst sozialversicherungsbefreit (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), wenn du nicht mehr als 20 Wochenstunden im Semester arbeitest. Bei Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit können die Arbeitsstunden pro Woche auch über 20 Stunden liegen, allerdings nur maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) pro Beschäftigungsjahr.

    Familienversicherung: Die Familienversicherung über die Eltern ist bei einem monatlichen Einkommen von maximal 505,00 € (Stand 2024) möglich. Durch die Berücksichtigung von Werbungskosten erhöht sich dieser Betrag allerdings noch mal. Unser Tipp: Wende dich an unser Beratungsteam, um diesen Aspekt abschließend für dich zu klären.

    Da sich dieser Betrag nach einer variablen Bezugsgröße richtet, erfolgt jedes Jahr eine Anpassung der Verdiensthöchstgrenze.

    Rentenversicherung: Beiträge zur Rentenversicherung müssen geleistet werden.

    BAföG: Hier gilt meist ein Freibetrag von 6.251,04 € pro Bewilligungszeitraum. Verdienst du darüber hinaus, wird der Mehrverdienst auf das BAföG angerechnet.

    Steuerfreibetrag: Solange das Arbeitsentgelt unter dem Grundfreibetrag (2024: 11.604,00 € + 1.230,00 € Werbungskostenpauschale) bleibt, kannst du die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr zurückerhalten.

  • Kombination Werkstudententätigkeit und Minijob

    Die Werkstudententätigkeit parallel mit einem Minijob ausüben, ist selbstverständlich möglich. Es gilt die 20-Stunden-Regelung.

    Über alle weiteren Details, die bei der Kombination wichtig sind, informiert dich gerne unser Beratungsteam. Während eines Beratungsgesprächs können wir deine individuelle Ausgangssituation bestmöglich berücksichtigen.

  • Freiberufliche bzw. selbstständige Tätigkeit (u.a. Honorartätigkeit)

    Freiberufliche bzw. selbstständige Tätigkeiten können sehr unterschiedlich ausfallen. Eine Aufschlüsselung der verschiedenen Arbeitssituationen und Auswirkungen ist entsprechend komplex. Bitte wende dich für eine Beratung an unser Team.

Hier findest du für den Einstieg einen kompakten Überblick:

Jobben-Flyer (DSW)

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Kostenfrei und vertraulich: Wir sind für dich da. Gerne auch auf Englisch.

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Sabrina Nikoleit
Beraterin
Soziale und psychologische Beratung