Kinderzuschlag 2020: Anspruch, Höhe und Antrag

Seit dem 01.01.2020 gelten neue Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ). Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.

Um zu verhindern, dass Familien mit niedrigem Einkommen vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) rutschen, gibt es einen sogenannten Kinderzuschlag von maximal 185,00 € pro Kind.

Neu! Seit dem 01.01.2020 ist eine absolute obere Einkommensgrenzen aufgehoben und durch individuelle Bedarfberechnungen abgelöst worden. Fortan entfällt die finanzielle Unterstützung nicht mehr sofort, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Der Zuschlag verringert sich zunächst schrittweise, bis kein Anspruch mehr besteht.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Als Elternpaar oder Alleinerziehende können Sie einen Kinderzuschlag bekommen, wenn

  • Ihr Kind unverheiratet und jünger als 25 Jahre ist und mit Ihnen zusammenlebt,
  • Sie für Ihr Kind Kindergeld bekommen,
  • Sie im Monat mindestens Einnahmen von 900,00 € als Elternpaar oder 600,00 € als Alleinerziehende haben,
  • Sie nicht mehr als Ihre individuelle Höchsteinkommensgrenze verdienen und
  • Ihr Bedarf durch den Kinderzuschlag und Wohngeld gedeckt ist und Sie somit kein Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld bekommen können.

Wie werden Mindesteinkommen und Höchstgrenze berechnet?

Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beträgt 900,00 €. Als alleinerziehender Elternteil muss man mindestens 600,00 € monatlich verdienen.

Die Höchsteinkommensgrenze berechnet sich aus dem Regelbedarf der Eltern (Orientierung an ALG II – 382,00 € pro Person), dem Wohnkostenanteil von 71,3% der Gesamtbruttomiete und dem Höchstkinderzuschlag von 185,00 € je Kind.

Beispiel: Bei einem Elternpaar mit 2 Kindern und einer Bruttomiete von 900,00 € liegt die Einkommenshöchstgrenze bei 1775,70 €.

Regelbedarf pro Person 2*382,00 €
Kinderzuschlag pro Kind 2*185,00 €
Wohnkostenanteil     641,70 €
TOTAL   1775,70 €

Ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit prüfen.

Wie viel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?

Maximal werden 185,00 € pro Kind gezahlt. Steigt der Lohn über die Einkommenshöchstgrenze wird der Kinderzuschlag schrittweise verringert.

Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf muss der Zuschlag neu beantragt werden.

Was wird als Einkommen und Vermögen berücksichtigt?

Zum Einkommen gehören u.a. Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Renten aus der Sozialversicherung, aber auch Zinsen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Als Vermögen gilt abzüglich fester Freibeträge beispielsweise Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapiere sowie Haus- oder Grundeigentum, wenn Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet oder sein Wert durch Verkauf genutzt werden kann. Selbstverständlich müssen Sie nicht Ihr Haus verkaufen oder Ihre private Altersvorsorge auflösen, dies wird nicht als Vermögen berücksichtigt.

Hat das Kind eigenes Einkommen (z.B. Unterhalt oder Waisenrente), wird dieser Betrag zu 45% vom höchstmöglichen Kinderzuschlag (185,00 €) abgezogen.

Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Der Antrag muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Er ist online herunterladbar: www.familienkasse.de oder www.kinderzuschlag.de.

Gibt es weitere Leistungen neben dem Kinderzuschlag?

Für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag entfällt der Kostenbeitrag für Kindergarten oder Kita. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat zusätzlichen Anspruch auf das sogenannte Bildungspaket – offiziell „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ genannt. Damit verbunden sind folgende ergänzende Sozialleistungen:

  • Kosten für Klassenausflüge und -fahrten oder für Lernförderung übernimmt der Staat auf Antrag.
  • Pro Jahr wird der persönliche Schulbedarf mit 100,00 € gefördert und die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule und der Kosten für das Schulessen können beantragt werden.
  • 15,00 € monatlich kann ein Kind erhalten für die „Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“

Noch Fragen? Sprechen Sie gerne unsere soziale Beratung an.